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Im neuen deutschen Pflegeberufegesetz (2017, Verabschiedung als Bundesgesetz) sollen die drei bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem künftig einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengeführt werden. Es ersetzt im Wesentlichen ab 2020 die beiden bisherigen Gesetze: Altenpflegegesetz von 2000, in Kraft seit 2003, und das Krankenpflegegesetz in der Neufassung von 2003.

  • darin formulierte Ziele, Inhalte

Als Generalistische Pflegeausbildung werden die drei bisher separaten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, - Kinderkrankenpflege und der Altenpflege schrittweise in einer einzigen, ebenfalls dreijährigen, Berufsausbildung zusammengeführt. Ergänzen soll dies evtl. eine akademische Laufbahn. Vorerst können die Abschlüsse weiter getrennt in den bisherigen Berufssparten erlangt werden.

Im Juli 2017 wurde damit nach einer Vereinbarung innerhalb der Regierungskoalition relativ kurzfristig ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, das von der den Gesetzentwurf vorlegenden Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) genannt wurde; mit dem Entwurf vom 9. März 2016.


Es umfasst 68 Paragraphen.


Durch die Generalisierung der Pflegeausbildungen sollen Pflegekräfte auf sämtliche Aufgaben vorbereitet werden, die sie im Alltag erwarten. Das Bundesministerium für Gesundheit begründet die Generalisierung damit, dass die Aufgabenfelder von AltenpflegerInnen  Gesundheits- und Kinder- und Erwachsenen-KrankenpflegerInnen sich zu großen Teilen überschneiden würden.
Darüber hinaus soll ein neues Pflegestudium dafür sorgen, dass die Wissenschaft stärker in die Praxis einfließt.



Die Regierung Merkel (CDU-, CSU- und SPD-Koalition), der Bundestag und Bundesrat haben 2017 ein Gesetz zur Reform der Pflegeberufe -das Pflegeberufegesetz - beschlossen. Dazu gibt es auch ein Mantelgesetz, das Pflegeberufereformgesetz, das Bestimmungen in anderen Gesetzen an das neue Gesetz anpasst.

Dazu wurden die Anpassungsgesetze im Bundesrat auf der Tagesordnung  gesetzt und verabschiedet (* Das Bundeskabinett hat im Folgejahr am 13. Juni 2018 die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe verabschiedet.)

(* Am 19. Juni 2018 wurde der Referentenentwurf einer Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) von BMG und BMFSFJ vorgestellt.)


Zur vorausgegangenen Diskussion vergleiche den Artikel über: Generalistische Ausbildung

Berufsbezeichnung Pflegefachfrau / Pflegefachmann[]

Die neue, generalistische Pflegeausbildung gestaltet sich folgendermaßen:
Die ersten zwei Jahre der Ausbildung erfolgen für alle Azubis gleich: Krankenpfleger und Altenpfleger werden gemeinsam generalistisch geschult. In der praktischen Ausbildung wählen sie einen Vertiefungsbereich. Vor dem dritten Jahr haben die Azubis 2 Möglichkeiten.

Wenn die Azubis weiter die generalistische Ausbildung verfolgen, erhalten sie nach dem erfolgreichen Abschluss des dritten Jahrs die neue Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Auch in der generalistischen Ausbildung können sie individuelle Praxis-Schwerpunkte setzen.

Die Abschlüsse in der Altenpflege / der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege[]

Neben der generalistischen Ausbildung gibt es jedoch auch die Möglichkeit einer Spezialisierung. Azubis, die in ihrer Ausbildung lieber einen anderen Schwerpunkt setzen wollen, haben die Wahl, wie bisher einen Abschluss in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu absolvieren.

Nach dem 2. Ausbildungsjahr gibt es eine Prüfung, die den aktuellen Wissensstand abfragen soll. Auch, wenn man die Prüfung nicht besteht, kann man die Ausbildung weiter verfolgen. Bei Bestehen der Prüfung haben die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, die Azubis als PflegehelferInnen bzw. PflegeassistentInnen nach Landesrecht anzuerkennen.

Sogenannte Eckpunkte[]

>>>> dazu ausführlicher hier 


Die Eckpunkte im Einzelnen:

Die Ausbildung dauert drei, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie soll

  • 4600 Stunden umfassen,


    • 2100 Stunden Theorie und Praxis in der Pflegeschule,
    • 2500 Stunden praktische Ausbildung.


Die konkreten Ausbildungsinhalte sollen noch von einer Fachkommission erarbeitet werden. Dabei soll es nicht um die Addition der drei bisherigen Curricula gehen, geplant ist vielmehr eine Neukonzeption.

Praktische Ausbildung[]

Die praktische Ausbildung beginnt mit einem Orientierungseinsatz (400 Stunden);

für die stationäre Akutpflege, 400 Stunden

die stationäre Langzeitpflege 400 Stunden und

die ambulante Pflege 400 Stunden

sind also jeweils 400 Stunden ( = 1600 der 2500 Stunden) vorgesehen.

Pflichteinsätze in der Pädiatrie

und der Psychiatrie sind mit 120 Stunden bemessen.


Die Spezialisierung erfolgt in 500 Stunden während der praktischen Ausbildung.


Für die Pädiatrie gelten Sonderregeln. Wer sich darauf spezialisieren will, soll schon während der Ausbildung rund 1500 Stunden ausschließlich in der pädiatrischen Versorgung lernen können.


Die berufsqualifizierende universitäre Pflegeausbildung, die mit dem Gesetz eingeführt wird, folgt im Wesentlichen der Aufteilung der beruflichen Pflegeausbildung.

Die Praxiszeiten sollen jedoch auf 2300 Stunden begrenzt werden können.



Daten[]

30.05.2016[]

Eine Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages (federführend) förderte viel Zustimmung aber auch erhebliche Widerstände gegen die generalistische Ausbildung zu Tage. Die ursprünglich für den 9. bzw. 10 Juni 2016 vorgesehene 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Bundestag verzögert sich daher auf unbestimmte Zeit.

18.03.2016[]

Die erste Beratung des Pflegeberufegesetzes im Bundestag war am 18.03.2016.


26.02.2016[]

Die erste Beratung des von der Großen Koalition CDu/CSU/SPD geplante Pflegeberufe(reform)gesetzes im Bundesrat war am 26.02.2016 unter TOP 12 Gegenstand der 942. Sitzung des Bundesrates.

22. Juni 2017 — Bundestagsbeschluss[]

Bundestagsprotokoll etc
dort …
Presseberichte

(Zusammenfassung: Die Reform der Pflegeausbildung nahm im Bundestag eine weitere Hürde – trotz Kritik von Opposition und Verbänden. Die Mehrheit des Bundestags hat das Pflegeberufegesetz verabschiedet. In der abschließenden Debatte präsentierten sich die drei Koalitionsfraktionen einig. SPD-Gesundheitsexperte Professor Karl Lauterbach lobte, es werde "der wichtigste Schritt seit zehn Jahren" gegangen. Dank der Durchlässigkeit zwischen Alten-, Kinder- und Krankenpflege sei die Ausbildung künftig "zeitgemäß". Der Vize-Vorsitzende der Unionsfraktion Georg Nüßlein (CSU): Die Reform sei der letzte Baustein in einer Reihe von Pflegereformen, und sie sei eine der schwierigsten gewesen. Er und der pflegepolitische Sprecher der Unionsfraktion Erwin Rüddel lobten die angebliche Tatsache, die Union habe dafür gesorgt, dass Hauptschülern und Quereinsteigern nicht der Zugang zu dem Beruf verbaut werde. 

Für den Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium Karl-Josef Laumann (CDU) sei das ein "verantwortbarer Kompromiss. Er plädierte darüber hinaus für die Einrichtung von Pflegekammern, die künftig über Aus- und Weiterbildung bestimmen sollten.

Minister Gröhe selbst betonte die (angeblichen) Vorbehaltsaufgaben für Examinierte in § 4 des Gesetzes (es handelt sich ausschließlich um die Erstellung von Pflegeplanungen).

Die Linken-Abgeordnete Pia Zimmermann kritisierte, die Pflegeausbildung werde unübersichtlicher. Zudem sei die Finanzierung noch nicht endgültig geklärt. Elisabeth Scharfenberg (Grüne) warnte, die Reform sei nicht Allheilmittel gegen Fachkräftemangel, wie dies immer wieder dargestellt werde. Auch aus Verbänden hagelte es harsche Kritik. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) sieht Risiken für eine Schlechterstellung der Altenpflege.


Zur konkreteren inhaltlichen Ausgestaltung der Ausbildung erstellen Gesundheits- und Familienministerium im nächsten halben Jahr eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die sie dem Bundestag zur Entscheidung zuleiten. Dass die noch zu entwickelnden Curricula vom Bundestag abgesegnet werden sollen, bezeichnete Laumann in Berlin als "ungewöhnlich".

Das Gesetz erhielt die Zustimmung des Bundesrats (also auch der Länder mit Grünen-Koalitionen).

Die Koalitionsfraktionen des 18. BT hatten sich erst in der vergangenen Woche auf letzte Details verständigt. In der Öffentlichkeit gab es dazu keine Informationsmöglichkeiten mehr. Diese sehen eine mindestens zweijährige generalistische Ausbildung mit möglicher einjähriger Vertiefung in Kinderkranken- und Altenpflege vor. Ursprünglich war ein durchgängig generalistisches Ausbildungskonzept geplant.


Der erste Ausbildungsjahrgang soll 2020 beginnen. Sechs Jahre später wird die Entwicklung bewertet und möglicherweise erneut an der Generalistik geschraubt.

» Teil-Generalistik: Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine generalistische Ausbildung. Im dritten Jahr kann diese fortgesetzt (Abschluss Pflegefachmann) oder auf Altenpflege oder Kinderkrankenpflege spezialisiert werden.

» Ausbildungskosten: Altenpflege-Schulgeld entfällt in den betreffenden fünf Ländern künftig, Auszubildende bekommen eine Ausbildungsvergütung. 

» Rahmen: Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit maximal fünf Jahre. Die Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung zur Pflegefachkraft angerechnet werden. Nach Bestimmungen der Bundesländer. Ergänzend wird es evtl. auch das Pflegestudium geben.)


  • ……
  • …… 

Gliederung des Gesetzestextes[]


Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung[]

  • § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  • § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  • § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten[]

  • § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege[]

Abschnitt 1 Ausbildung[]

  • § 5 Ausbildungsziel
  • § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
  • § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
  • § 8 Träger der praktischen Ausbildung
  • § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  • § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  • § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  • § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  • § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  • § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  • § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
  • § 16 Ausbildungsvertrag
  • § 17 Pflichten der Auszubildenden
  • § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  • § 19 Ausbildungsvergütung
  • § 20 Probezeit
  • § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  • § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  • § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  • § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  • § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege[]

Bundesrat zur Finanzierung Änderungsvorschlag der Ausschüsse des Bundesrates vom 12.02.2016

  • § 26 Grundsätze der Finanzierung
  • § 27 Ausbildungskosten
  • § 28 Umlageverfahren
  • § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
  • § 30 Pauschalbudgets
  • § 31 Individualbudgets
  • § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs, Verwaltungskosten
  • § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs
  • § 34 Ausgleichszuweisungen
  • § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
  • § 36 Schiedsstelle

Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung[]

  • § 37 Ausbildungsziele
  • § 38 Durchführung des Studiums
  • § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung

Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften[]

Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse[]

  • § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  • § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  • § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  • § 43 Feststellungsbescheid

Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen[]

  • § 44 Dienstleistungserbringende Personen
  • § 45 Rechte und Pflichten
  • § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  • § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  • § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten[]

  • § 49 Zuständige Behörden
  • § 50 Unterrichtungspflichten
  • § 51 Vorwarnmechanismus
  • § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung[]

  • § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
  • § 54 Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung[]

  • § 55 Statistik
  • § 56 Verordnungsermächtigung
  • § 57 Bußgeldvorschriften

Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (neu am 22.06.2017)[]

  • § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (neu am 22.06.2017)
  • § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden (neu am 22.06.2017)
  • § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung (neu am 22.06.2017)
  • § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung (neu am 22.06.2017)
  • § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (neu am 22.06.2017)

Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften[]

Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften[]

Das Artikelgesetz dazu[]

Als Artikel- oder Mantelgesetz wird bei der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz bezeichnet, das gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereint. Meist werden damit Änderungsgesetze bezeichnet, die eine bestimmte Thematik oder die Bestimmungen aus einem Gesetz in einer ganzen Reihe von anderen Fachgesetzen ändern. (Für diese Art von Gesetz ist dann die Bezeichnung „Omnibusgesetz“ gebräuchlich, wenn Änderungen, die inhaltlich eigentlich nichts miteinander zu tun haben, in einem Artikelgesetz zusammengefasst werden.)

Die Bezeichnung Artikelgesetz kommt daher, dass diese Gesetze in der obersten Gliederungsebene in Artikel (nicht in Paragrafen) unterteilt sind, wobei für jedes zu erlassende oder zu ändernde andere Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. Innerhalb eines Artikels werden dann die betroffenen Paragrafen des einzelnen Fachgesetzes, oder nach Nummern geordnet, die Änderungen zu einzelnen Paragrafen aufgeführt. 

Einzelbestimmungen[]

Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung (in § 2 )[]

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag vom Staat zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Ergänzung dazu: neben der erfolgreichen beruflichen oder hochschulische Ausbildung und der Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs kommt hier erstmals als separat aufgezählter Punkt die Sprachbeherrschung hinzu, weil ein ausländische Examen evtl. als gleichwertig anerkannt werden muss, auch wenn es in einer anderen Sprache stattfand.


weiter bei wp, deb 

Vorbehaltene Tätigkeiten  (in § 4 )[]

Hier geht es ausschließlich um die Pflegeplanung und ihre Evaluierung. Pflegetätigkeiten am Krankenbett, die direkte Pflege sind nicht betroffen. 

 


Stichworte nach abc[]

Die Sortierung der im Gesetzentwurf enthaltenen Stichworte zur leichteren Auffindbarkeit von Erläuterungen und weiterführenden Artikeln - nach dem ABC:


  • Anrechnung
  • Ausbildungsziel
  • Ausbildungsvertrag
  • Ausbildungsbudget
  • Ausbildungskosten
  • Ausbildungsvergütung
  • Ausgleichszuweisung
  • AzuBi (Auszubildende, -er)
  • B
  • Berufsbezeichnung (nach dem Pflegeberufegesetz, Gesetzentw. von 2017)
  • Berufsbildungsgesetz, Nichtanwendung
  • Berufszulassung
  • Beendigung
  • Bußgeld
  • D
  • Dienstleistungserbringende_Person
  • E
  • Erteilung der Erlaubnis (nach dem Pflegeberufegesetz, Gesetzentw. von 2017)
  • EWR-Vertragsstaat


  • F
  • Fehlzeit, Berechnung
  • Feststellungsbescheid
  • G
  • Gleichwertigkeit
  • Kündigung
  • Pauschalbudget
  • Individualbudget
  • Rahmenplan
  • S
  • Schiedsstelle
  • Studium (nach dem Pflegeberufegesetz, Gesetzentw. von 2017)
  • U
  • Unterrichtungspflicht
  • Verordnungsermächtigung
  • Vorbehaltene_Tätigkeiten
  • Vorwarnmechanismus
  • Wahlrecht (nach dem Pflegeberufegesetz, Gesetzentw. von 2017)
  • Weiterbeschäftigung
  • Umlageverfahren
  • Überprüfung der Berufsabschlüsse

Weblinks[]

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